Satzung des Kunstvereins Coburg e. V.

in der Fassung vom 1. April 1990

Mit Wirkung ab 26. April 1981 wurden der Kunst- und Gewerbeverein Coburg e. V., gegründet am 8. Dezember 1824, und der Coburger Kunstverein e. V., gegründet am 5. Juli 1901, zum Kunstverein Coburg e. V. vereinigt.

§ 1 Name des Vereins, Gemeinnützigkeit

Der Verein führt den Namen „Kunstverein Coburg e. V.“. Er hat seinen Sitz in Coburg und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts einzutragen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein fördert die Kunst und Kultur gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet, die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Der Verein begünstigt keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen.  

§ 2 Aufgaben und Ziele des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Verständnisses für die bildende Kunst, die angewandte Kunst und das Kunsthandwerk.

Dieser Zweck soll vor allem erreicht werden durch

  1. Ausstellungen von Werken der bildenden und angewandten Kunst und des Kunsthandwerks
  2. Vorträge aus dem Gebiet der Kunst, der Kultur- und Kunstgeschichte und der angewandten Kunst sowie verwandter Bestrebungen
  3. Studienfahrten und Führungen
  4. Kostenlose Überreichungen einer Jahresgabe an die Mitglieder

§ 3 Finanzierung des Vereins

Die Mittel des Vereins bestehen aus

  1. Mitgliedsbeiträgen
  2. Erträgen aus Vereinsveranstaltungen
  3. Zuwendungen von Behörden, Verbänden und Gönnern
  4. sonstigen Einnahmen

§ 4 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Letztere werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Der Austritt aus dem Verein ist spätestens bis zum 1. Oktober jeden Jahres dem Vorstand schriftlich anzuzeigen.

Bei vereinsschädigendem Verhalten kann der Vorstand den Ausschluss vollziehen. Einspruch dagegen ist zur Mitgliederversammlung möglich.

§ 6 Mitgliedsbeiträge, Eintrittsgelder

Die Mitgliedschaft wird mit Zustimmung des Vorstandes und durch Zahlung eines Jahresbeitrages erworben. Der Jahresbeitrag ist im 1. Quartal des Kalenderjahres bzw. beim Beitritt zum Verein zur Zahlung fällig.

Die Festsetzung des jeweiligen Eintrittsgeldes bei den Veranstaltungen des Kunstvereins bleibt dem Vorstand überlassen.

Die Mitglieder und deren Angehörige haben freien Eintritt bei Ausstellungen und sonstigen Veranstaltungen. Bei besonderen Anlässen kann jedoch durch Beschluss des Vorstandes ein Eintrittsgeld erhoben werden.

Ehren- und Vorstandsmitglieder sind von der Entrichtung von Beiträgen und Eintrittsgeldern befreit.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand
  3. Arbeitsausschüsse
  4. Beirat

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung soll bis zum Ende des 2. Quartals durchgeführt werden, insbesondere für den Arbeitsbericht und die Rechnungslegung des Vorstandes auf das vergangene Vereinsjahr. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden. Die Einberufung muss erfolgen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens der zehnte Teil der Mitglieder sie schriftlich, unter Angabe des Grundes und des Zweckes, beantragt.

Zu den Versammlungen soll mindestens 14 Tage vorher –  unter Bekanntmachung der Tagesordnung – eingeladen werden. Sie erfolgt durch persönliche Benachrichtigung. Die Einladung gilt mit der Aufgabe zur Post als erfolgt; sie kann ersetzt werden durch eine Mitteilung in der Tagespresse, sofern die Einladungsfrist gewahrt wird.

Alle Mitglieder sind mit je einer Stimme stimmberechtigt.

Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch erworben, auf den Ausstellungen mit eigenen Werken vertreten zu sein.

§ 9 Beschlusskraft der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen. Die Stimmen werden mündlich abgegeben, wenn nicht schriftliche Abstimmung in der Versammlung beantragt wird. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.

Bei Beschlüssen, die Satzungsänderungen betreffen, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte aller Mitglieder und eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Ist diese Versammlung nicht beschlussfähig, so ist binnen vier Wochen eine neue anzuberaumen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit drei Vierteln Mehrheit beschließt.

§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

  1. Entgegennahme von Rechenschafts- und Tätigkeitsberichten des Vorstandes
  2. Entgegennahme des Kassenberichtes und nach der Prüfung der Rechnungslegung Entlastung des Vorstandes

 

Die Mitgliederversammlung beschließt darüber hinaus grundsätzlich über:

  1. Wahl des Gesamtvorstandes einschließlich der Stellvertreter (erweiterter Vorstand) in dreijährigem Turnus
  2. Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen
  3. Anträge des Vorstandes
  4. Änderung der Satzung
  5. Wahl von Ehrenmitgliedern
  6. Anträge von Vereinsmitgliedern, die von mindestens 10 Mitgliedern unterstützt sind. Solche Anträge sind so rechtzeitig beim 1. Vorsitzenden einzubringen, dass sie in der Ladung zur Mitgliederversammlung mit bekannt gemacht werden können.
  7. Festsetzung der Höhe der Mitgliederbeiträge
  8. Auflösung des Vereins

§ 11 Vorstand

Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB und aus dem erweiterten Vorstand.

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung beschließen.

Einzelne Vorstands-Posten können entlohnt werden. Die Mitgliederversammlung beschließt darüber.

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:

  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem 2. Vorsitzenden
  3. einem Stellvertreter

Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26BGB je alleine. Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende von seiner Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen darf, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist. Ist der 2. Vorsitzende auch verhindert, hat der Stellvertreter Vertretungsbefugnis.

Dem erweiterten Vorstand gehören an:

der Schriftführer

der Schatzmeister und seine Stellvertreter

sowie bis zu 10 weitere Mitglieder

 

Der Gesamtvorstand verteilt die Aufgaben und Zuständigkeiten (Erstellung von Drucksachen, wie Katalogen, Plakate, Einladungen usw., Auf- und Abbau der Ausstellungen; Vorbereitung der Vortragsprogramme; Organisation der Studien-reisen; Pressearbeit; Hausverwaltung usw.) unter sich.

Der Gesamtvorstand wird jeweils für 3 Jahre gewählt.

Er ist zuständig für:

  1. die Aufstellung des Jahresprogrammes des Kunstvereins Coburg e. V.
  2. Bewilligung für Grunderwerb und Verkauf, Grundstücksbelastungen;
  3. die Berufung einer Jury zur Auswahl der auszustellenden Werke.

Dem Vorstand steht ein Beirat zur Seite, dessen Mitglieder vom Gesamtvorstand berufen werden. Der Gesamtvorstand kann Arbeitsausschüsse berufen und entsprechende Befugnisse auf die Ausschüsse bzw. deren Vorsitzende übertragen.

Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende, führt in der Mitgliederversammlung und im Gesamtvorstand den Vorsitz.

Der 2. Vorsitzende erledigt im Einvernehmen mit dem Stellvertreter und dem 1. Vorsitzenden die laufenden Geschäfte des Vereins.

Der Schriftführer führt in den Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes das Protokoll. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind grundsätzlich schriftlich niederzulegen.

Der Schatzmeister entwirft den Kostenvoranschlag des Kunstvereins und sorgt für geregelte Kassen- und Rechnungslegung und –führung. Er hat alle kassenmäßigen Geschäfte durchzuführen. Er ist ermächtigt, Geldsendungen, die für den Kunstverein mit der Post eingehen, in Empfang zu nehmen. Die zum Vereinsvermögen gehörenden Wertpapiere sind in einem Bankdepot zu verwahren.

Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes vertreten jeweils in ihrem Aufgabenbereich den Verein nach außen und zwar kraft Vollmacht.

Die Jury soll aus 5 Personen, muss aber mindestens aus 3 Personen bestehen. Die Jury besorgt die Auswahl der auszustellenden Werke; die Entscheidungen der Jury sind nicht anfechtbar.

§ 12 Beirat

Zur Beratung des Vorstandes in künstlerischen, kulturellen, finanziellen und organisatorischen Angelegenheiten wird ein Beirat gebildet. Der Beirat umfasst bis zu 15 Mitglieder.

Die Tätigkeit im Beirat ist ehrenamtlich.

Sitzungen des Beirats werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder vom Stellvertreter einberufen. Mit Zustimmung des ersten oder des 2. Vorsitzenden können sie auch vom Vorsitzenden des Beirats einberufen werden.

§ 13 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird nach Deckung aller Verbindlichkeiten das Vermögen des Vereins der Stadt Coburg übereignet mit der Zweckbestimmung, es unmittelbar und ausschließlich gemeinnützig und steuerbegünstigt für die Förderung der bildenden Kunst oder notleidender bildender Künstler oder Kunsthandwerker zu verwenden.

Coburg, den 20. 06. 2018                                   Joachim Goslar, 1. Vorsitzender